Die Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG steht still, solange das gerichtliche Verfahren nicht formell rechtskräftig abgeschlossen ist (E. 3.2); die Rechtsprechungsänderung über die Berechnung der Klagefrist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO darf nicht rückwirkend auf bereits hängige Verfahren angewandt werden, wenn dies für die betroffene Partei einen Rechtsverlust zur Folge hätte (E. 3.3); Art. 63 Abs. 1 ZPO setzt die Weiterleitung bzw. Neueinreichung der unveränderten Eingabe im Original an das zuständige Gericht innert eines Monates voraus – gegebenenfalls zusammen mit einem erklärenden Begleitschreiben (E. 3.4).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Mitteilung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2024 stellt eine mit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG anfechtbare Verfügung dar. Die Beschwerde vom 23. Dezember 2024 wurde rechtzeitig innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG eingereicht. Als Adressat der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes, aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Damit ist er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. In der Beschwerde rügt er eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie eine Verletzung von Bundesrecht, womit zulässige Beschwerdegründe vorliegen. Zumal sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Streitsache als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG). 2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt Basel-Landschaft gehe in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2024 zu Unrecht davon aus, dass die Verwertungsfrist gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG weiterhin gehemmt sei. In Wahrheit sei aber die Verwertungsfrist am 4. Januar 2024 abgelaufen und die Betreibung Nr. xxxxx erloschen. Der Zahlungsbefehl in der genannten Betreibung sei dem Beschwerdeführer am 10. März 2021 zugestellt worden. Die zweijährige Frist für die Beantragung der Grundpfandverwertung habe am Folgetag der Zustellung, d.h. am 11. März 2021, zu laufen begonnen. Die Verwertungsfrist hätte demnach ohne ein durch die Erhebung des Rechtsvorschlags veranlasstes gerichtliches Verfahrens am 12. März 2023 geendet. Die Gläubigerin habe am 17. Februar 2023, somit 23 Tage vor Ablauf der Verwertungsfrist, ein Schlichtungsgesuch eingereicht, womit das gerichtliche Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages rechtshängig geworden und die Verwertungsfrist stillgestanden sei. Der Gläubigerin sei am 1. September 2023 die Klagebewilligung ausgestellt worden, so dass die dreimonatige Frist zur Einreichung der Klage beim Bezirksgericht Z. am 1. Dezember 2023 geendet habe. Mit Einreichung der Klage am 4. Dezember 2023 habe die Gläubigerin die dreimonatige Klagefrist jedoch verpasst, was das Bezirksgericht Z. in seinem Nichteintretensentscheid vom 11. Dezember 2023 (Verfahren xxx 2023 xx) bestätigt habe. Der Fristenstillstand gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG habe demnach bis am 1. Dezember 2023 gedauert und die Frist habe am 2. Dezember 2023 wieder zu laufen begonnen. Aufgrund der noch verbleibenden 23 Tage habe die Frist zur Beantragung der Grundpfandverwertung bis am 24. Dezember 2023 gedauert. Unter Berücksichtigung der Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG habe sich diese Frist jedoch bis zum 4. Januar 2024 verlängert. Die neue Klage der Gläubigerin vom 15. Januar 2024 sei daher verspätet eingereicht worden. Daran ändere die innerhalb der Berufungsfrist eingereichte neue Klage der Gläubigerin vom 15. Januar 2024 nichts. Die Frist zur Beantragung der Grundpfandverwertung gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG sei seit dem 4. Januar 2024 verwirkt. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft hätte deshalb feststellen müssen, dass die Betreibung am 5. Januar 2024 gemäss Art. 154 Abs. 2 SchKG erloschen sei und alle Betreibungshandlungen nach diesem Datum nichtig seien. Dazu gehöre die vom Betreibungsamt Basel-Landschaft am 16. Dezember 2024 verfügte Verweigerung der Auszahlung der eingezogenen Mietzinse. Die verweigerte Auszahlung der Mietzinse an den Beschwerdeführer sei rechtswidrig und zudem seien die Verfügungsbeschränkungen zulasten des betreffenden Grundstücks aufzuheben. 2.2 Das Betreibungsamt Basel-Landschaft bringt demgegenüber vor, aus seiner Sicht ruhe die Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens seit Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 17. Februar 2023 ununterbrochen. Der Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Z. vom 11. Dezember 2023 sei als berufungsfähiger Endentscheid erst mit Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig geworden. Bis zu diesem bleibe auch die Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens bestehen. Ein prozessualer Nichteintretensentscheid erwachse nicht in materielle Rechtskraft, indessen ende die Rechtshängigkeit mit formellem Abschluss des Verfahrens, und zwar unabhängig davon, in welcher Form das Verfahren ende. Auch bei einem Nichteintretensentscheid ende somit die Rechtshängigkeit des Verfahrens mit dem Eintritt der (formellen) Rechtskraft des Entscheides. Die Gläubigerin habe zwar auf die Erhebung einer Berufung gegen den Nichteintretensentscheid vom 11. Dezember 2023 verzichtet, jedoch habe sie am 15. Januar 2024 – noch innerhalb der Berufungsfrist – eine neue Klage zur Beseitigung des Rechtsvorschlags des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. xxxxx eingereicht. Da es sich beim Entscheid vom 11. Dezember 2023 um keinen Sachentscheid gehandelt und keine res iudicata vorgelegen habe, sei die erneute Klageeinreichung zulässig gewesen. Infolgedessen sei von einer durchgehenden Rechtshängigkeit des Verfahrens gemäss Art. 154 Abs. 2 SchKG auszugehen. Die Frist nach Art. 154 Abs. 1 SchKG stehe weiterhin still und die Betreibung Nr. xxxxx sei nicht erloschen. 2.3 Die Gläubigerin schliesst sich im Wesentlichen der Argumentation des Betreibungsamts Basel-Landschaft an und ersucht ebenfalls um Abweisung der Beschwerde. Erstens habe die am 4. Dezember 2023 eingereichte Klage die Verwertungsfrist gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG gehemmt. Nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung bewirke jedes verfahrensrelevante Tätigwerden des Gläubigers, dass der Fristenlauf gestoppt werde. Selbst wenn das Verfahren xxx 2023 xx – wie vorliegend zunächst – an einem formellen Mangel scheitere, bleibe der durch die Einreichung der Klage vom 4. Dezember 2023 ausgelöste Fristenstillstand wirksam, sofern der Gläubiger innert kurzer Frist ein gültiges Verfahren einleite. Zweitens dürfe die neue Rechtsprechung zur Berechnung der Klagefrist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO nicht zum Nachteil der Gläubigerin angewendet werden. Das Bundesgericht habe in einem Grundsatzentscheid vom 13. August 2024 (5A_691/2023) die neue Berechnungsmethode für Monatsfristen bestätigt und ausdrücklich festgehalten, dass diese neue Rechtsprechung nicht rückwirkend auf laufende Verfahren anwendbar sei, wenn dadurch eine Partei einen Rechtsverlust erleide. Im vorliegenden Fall habe die Gläubigerin ihre Klage vom 4. Dezember 2023 zu einem Zeitpunkt eingereicht, als die damalige Praxis noch davon ausgegangen sei, dass die Klagefrist erst am Tag nach Zustellung der Klagebewilligung zu laufen beginne. Die Gläubigerin habe auf diese bisherige Praxis vertrauen dürfen. Eine rückwirkende Anwendung der neuen Rechtsprechung würde zu einem definitiven Rechtsverlust der Gläubigerin führen, da sie die ihr gesetzlich zustehenden Sicherheiten gemäss Art. 806 ZGB nicht mehr erlangen könnte. Entsprechend dürfe die neue Rechtsprechung zur Berechnung von Monatsfristen hier nicht angewendet werden. Drittens sei zu beachten, dass für die am 4. Dezember 2023 erhobene Klage wegen des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Ausland gar keine Klagebewilligung erforderlich gewesen sei (Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer habe sich am 30. September 2023 unbestrittenermassen in der Schweiz abgemeldet und sei ins Ausland nach Y. gezogen. Seither sei er nicht mehr in der Schweiz wohnhaft. Die Gläubigerin hätte demnach die Klage jederzeit direkt ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren einreichen können. Bei der Klage vom 4. Dezember 2023, die gestützt auf die Klagebewilligung eingereicht worden sei, habe das angerufene Gericht in seiner Funktion als Fortsetzungsinstanz des Schlichtungsverfahrens gewirkt. Das angerufene Gericht sei aber funktional gar nicht zuständig gewesen, eine Direktklage ohne Klagebewilligung zu behandeln. Die Gläubigerin habe nach dem negativen Entscheid des Bezirksgerichts Z. vom 11. Dezember 2023 umgehend reagiert und am 15. Januar 2024, mithin innerhalb der Frist gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO, eine neue Klage beim Bezirksgericht Z. eingereicht. Das gerichtliche Verfahren blieb folglich hängig und die Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG weiterhin unterbrochen. Sämtliche Rügen des Beschwerdeführers seien unbegründet und die Beschwerde müsse abgewiesen werden. 3.1 Wird eine Betreibung auf Grundpfandverwertung geführt, so kann der Gläubiger nach Art. 154 Abs. 1 Satz 1 SchKG die Verwertung des Grundpfands frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner verlangen (KUKO SchKG- Häcki / Ingold - Berger , 3. Aufl., 2025, Art. 154 N 13). Versäumt der Gläubiger diese Frist, erlischt die Betreibung von Gesetzes wegen (Art. 154 Abs. 2 SchKG). Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still (Art. 154 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Diese Regelung entspricht dem Grundgedanken von Art. 88 Abs. 2 SchKG (Fristenstillstand bei Beseitigung des Rechtsvorschlags im normalen Betreibungsverfahren) und bezweckt, dass dem Schuldner mit der Minimalfrist eine gewisse Zeit eingeräumt wird, um die Verwertung des Pfands abzuwenden. Die Minimalfrist dient einzig den Interessen des Schuldners. Der Sinn und Zweck der Maximalfrist besteht hingegen darin, den Gläubiger zu zwingen, innert einer bestimmten Frist zu handeln und den Schuldner vor einer unverhältnismässigen Verzögerung der Zwangsverwertung zu schützen (OFK SchKG- Kren Kostkiewicz , 20. Aufl., 2020, Art. 154 N 4; BGer 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 1.2; BGE 113 III 120 E. 3 m.w.H.). Die Verwirkungsfrist sanktioniert demnach das Untätigbleiben eines Gläubigers. Umgekehrt bedeutet dies, dass jedes verfahrensrelevante Tätigwerden des Gläubigers die Verwirkungsfrist unterbricht. In BGer 5A_600/2008 hielt das Bundesgericht zur analogen Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG fest, dass der Fristenstillstand selbst bei formellen Mängeln eines Rechtsöffnungsantrags, die zur Abweisung des Antrags führen, oder bei einem Nichteintretensentscheid unterbrochen wird, sofern das Gericht später auf eine verbesserte Verfahrenseinleitung eintritt (BGer 5A_600/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.3). Gemäss dem Bundesgericht war entscheidend, dass der Gläubiger durch die Einreichung des ersten Gesuchs sein Tätigwerden mit einem verfahrensrelevanten Handeln manifestierte, wodurch der Zweck der Verwirkungsfrist (den Gläubiger zu einem aktiven Handeln zu bewegen und den Schuldner vor übermässiger Verzögerung zu schützen) gewahrt blieb. Das Bundesgericht bestätigte sodann, dass der Schutz des Gläubigers nicht durch formale Fehler, sei es durch den Gläubiger selbst oder das Gericht, vereitelt werden soll, sofern der ernsthafte Wille zur Weiterverfolgung des Betreibungsverfahrens klar erkennbar ist (BGer 5A_600/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.3). Der Fristenstillstand gilt solange, bis der Gläubiger eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung verlangen kann bzw. sich die Vollstreckbarkeit aus dem Gesetz ergibt (BGE 126 III 479 E. 2). Mit Vollstreckbarkeit nach Art. 336 Abs. 1 ZPO ist die formelle Rechtskraft eines Entscheids gemeint. Ein Entscheid wird formell rechtskräftig, wenn kein ordentliches Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Beseitigung des Rechtsvorschlags mehr zur Verfügung steht, d.h. wenn die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO nicht mehr möglich ist (BSK ZPO- Droese , 4. Aufl., 2024, Art. 336 N 2). Ein berufungsfähiger Entscheid wird formell rechtskräftig und vollstreckbar, wenn die Parteien auf eine Berufung verzichten, wenn die Berufungsfrist oder die Frist für das Verlangen einer schriftlichen Entscheidbegründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO ungenutzt verstreicht, wenn die Berufung zurückgezogen oder wenn auf die Berufung nicht eingetreten wird. Bei einem Verzicht tritt die formelle Rechtskraft an dem Tag ein, an dem die entsprechende Erklärung beim Gericht eingeht (BSK ZPO- Droese , 4. Aufl., 2024, Art. 336 N 3, 6 m.w.H.). Die Verwertungsfrist gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG beginnt wieder zu laufen, sobald das gerichtliche Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags endgültig abgeschlossen ist und formelle Rechtskraft eintritt. 3.2 In der hier zu beurteilenden Sache wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxxxx dem Beschwerdeführer am 10. März 2021 zugestellt. Ohne Berücksichtigung späterer Unterbrechungsgründe wäre die Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens am 10. März 2023 abgelaufen. Mit dem Schlichtungsgesuch vom 17. Februar 2023 leitete die Gläubigerin rechtzeitig ein gerichtliches Verfahren ein, um den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers beseitigen zu lassen. Dadurch trat gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG der Fristenstillstand ein. Streitig ist vorliegend einzig, ob und wann dieser Stillstand endete. Zwar trat das Bezirksgericht Z. am 11. Dezember 2023 mangels gültiger Klagebewilligung aus prozessualen Gründen nicht auf die Klage ein, womit das Verfahren xxx 2023 xx in erster Instanz beendet wurde. Die Rechtshängigkeit der Streitsache bestand jedoch bis zum formell rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort, also solange noch ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stand. Die 30-tägige Berufungsfrist gegen den Nichteintretensentscheid vom 11. Dezember 2023 lief – unter der Annahme einer Zustellung des Entscheids an die Gläubigerin am 12. Dezember 2023 und unter Einbezug des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO – mindestens bis zum 26. Januar 2024. Mit der erneuten Klageeinreichung der Gläubigerin vom 15. Januar 2024 beim Bezirksgericht Z. (Verfahren xxx 2024 xx) blieb der Fristenstillstand gewahrt, ungeachtet des gleichzeitigen Verzichts der Gläubigerin auf die Erhebung einer Berufung gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2023. Auf die neue Klage vom 15. Januar 2024 trat das Bezirksgericht Z. vorbehaltlos ein und das Verfahren ist nach aktuellem Kenntnisstand weiterhin hängig. Der Stillstand der Verwertungsfrist nach Art. 154 Abs. 1 SchKG dauert folglich an, bis das gerichtliche Verfahren xxx 2024 xx formell rechtskräftig abgeschlossen ist. 3.3 Der Lauf der Verwertungsfrist gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG ist auch aus folgenden Gründen gehemmt: Das Bezirksgericht Z. gelangte in seinem Nichteintretensentscheid vom 11. Dezember 2023 (Verfahren xxx 2023 xx) – abweichend von der bis dahin herrschenden Lehre und Praxis – zum Schluss, die dreimonatige Gültigkeitsdauer der Klagebewilligung beginne bereits am Tag der Zustellung (1. September 2023) zu laufen und ende somit am 1. Dezember 2023. Diese Rechtsprechungsänderung über die Berechnung der Klagefrist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde in der Zwischenzeit vom Bundesgericht bestätigt (BGer 5A_691/2023 vom 13. August 2024 E. 5.3). Das Bundesgericht hielt im erwähnten Urteil jedoch ausdrücklich fest, dass diese neue Berechnungsmethode für Monatsfristen nicht rückwirkend auf bereits hängige Verfahren angewandt werden dürfe, wenn dies für die betroffene Partei einen Rechtsverlust zur Folge hätte. Genau eine solche Konstellation liegt hier vor: Die Gläubigerin hatte gestützt auf die anfangs Dezember 2023 herrschende Rechtsauffassung zur Berechnung der Klagefrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO (vgl. etwa KGer BL 400 19 246 vom 21. Januar 2020 E. 3.1; KUKO ZPO- Kiener , 3. Aufl., 2021, Art. 209 N 8 m.w.H.) in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Klagefrist entsprechend Art. 142 Abs. 1 ZPO erst am Folgetag der Zustellung der Klagebewilligung, also am 2. September 2023, zu laufen beginne. Die Gläubigerin durfte auf die Anwendung der bisherigen Rechtspraxis vertrauen. Eine rückwirkende Anwendung der durch BGer 5A_691/2023 höchstrichterlich bestätigten geänderten Fristberechnung auf vorliegenden Fall würde hingegen offensichtlich zu einem Rechtsverlust führen, da die dreimonatige Klagefrist von Art. 209 Abs. 3 ZPO verpasst und das Recht der Gläubigerin auf Stellung eines Grundpfandverwertungsbegehrens gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG verwirkt wäre. Zudem würde die Betreibung Nr. xxxxx als erloschen gelten (Art. 154 Abs. 2 SchKG). Diese Ansicht liefe auf eine vom Bundesgericht explizit untersagte Rückwirkung der neuen Rechtsprechung hinaus, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann. Die zweijährige Verwertungsfrist gilt demnach spätestens seit Einreichung der ersten Klage der Gläubigerin am 4. Dezember 2023 als erneut unterbrochen. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, der Fristenstillstand sei bereits mit dem Nichteintretensentscheid vom 11. Dezember 2023 entfallen, weil die Klagefrist am 1. Dezember 2023 abgelaufen war, führte dies zu keinem anderen Ergebnis: In diesem Fall hätte die zweijährige Verwertungsfrist von Art. 154 Abs. 1 SchKG am 2. Dezember 2023 wieder zu laufen begonnen, wäre jedoch durch die Klageeinreichung der Gläubigerin beim Bezirksgericht Z. am 4. Dezember 2023 wiederum unterbrochen worden. Entscheidend ist, dass die Gläubigerin durch die Klage vom 4. Dezember 2023 ein verfahrensrelevantes Handeln setzte, das erneut den Fristenstillstand auslöste. Eine Verwirkung der Betreibung liegt daher nicht vor. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers verkennt den Sinn und Zweck von Art. 154 SchKG und findet in der Rechtsprechung und Literatur keine Stütze. 3.4 Die Gläubigerin macht zusätzlich geltend, die Verwertungsfrist nach Art. 154 Abs. 1 SchKG sei auch deshalb weiterhin gehemmt, weil sie die Klage vom 4. Dezember 2023 zunächst bei einem funktionell unzuständigen Gericht eingereicht habe. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers sei gar keine gültige Klagebewilligung erforderlich gewesen. Das Bezirksgericht Z. , welches als Fortsetzungsinstanz des Schlichtungsverfahrens gewirkt habe, sei funktional nicht zuständig gewesen, eine Direktklage ohne Klagebewilligung zu behandeln. Die Gläubigerin habe jedoch bereits am 15. Januar 2024 – mithin innerhalb der Frist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO – beim Gericht, das für eine Direktklage ohne Klagebewilligung funktionell zuständig sei, die Klage neu anhängig gemacht. Folglich bleibe gestützt auf Art. 63 Abs. 1 ZPO der 4. Dezember 2023 als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit massgebend. Nach Auffassung des Kantonsgerichts übersieht die Gläubigerin bei ihrer Argumentation, dass Art. 63 Abs. 1 ZPO voraussetzt, dass exakt dieselbe Rechtsschrift, die irrtümlich beim funktional unzuständigen Gericht eingegeben wurde, innert eines Monates unverändert und im Original an das sachlich und funktionell zuständige Gericht weitergeleitet oder neu eingereicht werden muss – gegebenenfalls zusammen mit einem erklärenden Begleitschreiben (BGE 141 III 481 E. 3; bestätigt in BGE 145 III 428 E. 3.2 ff.; BSK ZPO-I Nfanger , 4. Aufl., 2024, Art. 63 N 11). Der Rückbezug der Rechtshängigkeit bei Neueinreichung der Klage beim zuständigen Gericht erfordert demnach die identische Eingabe im Original; die blosse Identität des Streitgegenstands genügt nicht (KUKO ZPO- Droese , 3. Aufl., 2021, Art. 63 N 14; Brauchli - Jageneau , in: ius.focus Juni 2016, Heft 6, zu BGE 141 III 481). Vorliegend behauptet die Gläubigerin nicht, dass sie die ursprüngliche Klageschrift vom 4. Dezember 2023 im Original unverändert am 15. Januar 2024 beim zuständigen Gericht eingereicht hätte. Ein Vergleich der ins Recht gelegten Auszüge der Klagen vom 4. Dezember 2023 und 15. Januar 2024 zeigt zudem, dass ihr Inhalt zwar ähnlich, jedoch nicht identisch ist. Die Voraussetzungen für einen Rückbezug der Rechtshängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 ZPO sind daher nicht erfüllt. Wie sich aber aus den vorstehenden Erwägungen 3.2 und 3.3 ergibt, ist die Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG aus anderen Gründen weiterhin unterbrochen. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens in der Betreibung Nr. xxxxx gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG noch nicht abgelaufen ist. Aufgrund der rechtzeitigen Einleitung gerichtlicher Schritte durch die Gläubigerin (Schlichtungsgesuch vom 17. Februar 2023, Klage vom 4. Dezember 2023 und erneute Klage vom 15. Januar 2024) wurde die zweijährige Verwertungsfrist unterbrochen. Bis zum formell rechtskräftigen Abschluss des hängigen gerichtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Z. (xxx 2024 xx) bleibt die Frist gehemmt. Folglich hat das Betreibungsamt Basel-Landschaft mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 zu Recht die Auszahlung der Mietzinse in der Betreibung Nr. xxxxx verweigert. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Es werden daher keine Gerichtsgebühren erhoben. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da im Beschwerdeverfahren nach SchKG grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenersatz besteht. Jede Partei trägt daher die bei ihr entstandenen Parteikosten selbst.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde Präsident Roland Hofmann Aktuar Giuseppe Di Marco Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde eingereicht (Verfahren Nr. 5A_428/2025).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 8. April 2025 (420 24 331) Schuldbetreibung und Konkurs / Zivilprozessrecht Die Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG steht still, solange das gerichtliche Verfahren nicht formell rechtskräftig abgeschlossen ist (E. 3.2); die Rechtsprechungsänderung über die Berechnung der Klagefrist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO darf nicht rückwirkend auf bereits hängige Verfahren angewandt werden, wenn dies für die betroffene Partei einen Rechtsverlust zur Folge hätte (E. 3.3); Art. 63 Abs. 1 ZPO setzt die Weiterleitung bzw. Neueinreichung der unveränderten Eingabe im Original an das zuständige Gericht innert eines Monates voraus – gegebenenfalls zusammen mit einem erklärenden Begleitschreiben (E. 3.4). Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Giuseppe Di Marco Parteien A. , vertreten durch Rechtsanwalt Markus Huber, Zürcher Rechtsanwälte AG, Heinrichstrasse 267, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde in Betreibung Nr. xxxxx A. Die B. AG (nachfolgend: Gläubigerin) leitete am 23. Februar 2021 beim Betreibungsamt Z. drei Betreibungen auf Grundpfandverwertung gegen A. (nachfolgend: Schuldner oder Beschwerdeführer) ein. Die entsprechenden Zahlungsbefehle vom 23. Februar 2021 in den Betreibungen Nr. aaaaa, bbbbb und ccccc wurden dem Schuldner am 25. Februar 2021 zugestellt. Dieser erhob am selben Tag Rechtsvorschlag. Ebenfalls am 23. Februar 2021 leitete die Gläubigerin eine weitere Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen den Schuldner beim Betreibungsamt Basel-Landschaft ein. Der Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2021 in der Betreibung Nr. xxxxx wurde dem Schuldner am 10. März 2021 requisitorisch zugestellt. Dagegen erhob er gleichentags Rechtsvorschlag. B. Am 22. Februar 2023 informierte das Betreibungsamt Z. den Schuldner darüber, dass es aufgrund einer Ausdehnung der Pfandhaft die Einziehung der Mietzinsen der von den Betreibungen betroffenen Liegenschaft angeordnet habe. Eine solche Zinsensperre wurde auf Antrag der Gläubigerin am 21. Februar 2023 auch vom Betreibungsamt Basel-Landschaft angeordnet. C. Die Gläubigerin reichte am 17. Februar 2023 ein Schlichtungsgesuch beim Vermittlungs-amt Z. ein, um die den vorgenannten Betreibungen zugrundeliegenden Forderungen durchzusetzen und die Rechtsvorschläge zu beseitigen. Im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung vom 31. August 2023 wurde der Gläubigerin am 1. September 2023 die Klagebewilligung zugestellt. Diese reichte in der Folge gestützt auf die Klagebewilligung am 4. Dezember 2023 die Klage beim Bezirksgericht Z. ein. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 (Verfahren xxx 2023 xx) trat das Bezirksgericht Z. auf die Klage nicht ein, da aufgrund einer neu entwickelten Rechtsprechung zur Berechnung von Monatsfristen die Klagebewilligung bereits am 1. Dezember 2023 abgelaufen sei. Demgemäss sei die Klage vom 4. Dezember 2023 verspätet erfolgt. D. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 reichte die Gläubigerin ihre Klage erneut beim Bezirksgericht Z. ein (Verfahren xxx 2024 xx). Dabei erklärte sie, dass sie aufgrund des Schuldnerwohnsitzes im Ausland keine Klagebewilligung benötige. Sie verzichte auf die Erhebung einer Berufung gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2023, was zur Folge habe, dass das Verfahren xxx 2023 xx nicht mehr rechtshängig sei und das neue Verfahren (xxx 2024 xx) an dessen Stelle rechtshängig werde. Das Bezirksgericht Z. trat auf die Klage vom 15. Januar 2024 ein. Soweit bekannt, ist das gerichtliche Verfahren xxx 2024 xx vor dem Bezirksgericht Z. zum Zeitpunkt der vorliegenden Urteilsfällung noch rechtshängig. E. Am 14. November 2024 stellte der Schuldner bei den Betreibungsämtern Z. und Basel-Landschaft den Antrag, es seien die eingezogenen Mietzinse freizugeben. Als Begründung gab er an, die Verwertungsfrist in den fraglichen Betreibungen sei abgelaufen. Die Betreibungsämter Z. und Basel-Landschaft wiesen diese Gesuche ab. Die Abweisungsverfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2024 wurde dem Schuldner am 18. Dezember 2024 zugestellt. F. Mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) vom 23. Dezember 2024 beantragte der Schuldner, es sei die Verfügung des Betreibungsamtes vom 16. Dezember 2024 aufzuheben und festzustellen, dass die Betreibung Nr. xxxxx erloschen sei. Zudem sei das Betreibungsamt Basel-Landschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer sämtliche in der Betreibung Nr. xxxxx eingezogenen Mietzinse auszuzahlen und die Verfügungsbeschränkungen am pfandbelasteten Grundstück aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWSt) zulasten der Gläubigerin. G. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft ersuchte in seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2025 um Abweisung der Beschwerde. Die Gläubigerin beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. H. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wurden die Beschwerdevernehmlassungen unter den Beteiligten ausgetauscht, der Schriftenwechsel geschlossen und der Entscheid der Aufsichtsbehörde – unter Hinweis auf das freiwillige Replikrecht – auf Grundlage der Akten in Aussicht gestellt. I. Die Begründungen der Anträge des Beschwerdeführers, des Betreibungsamtes Basel-Landschaft und der Gläubigerin werden in den nachfolgenden Erwägungen zusammenfassend wiedergegeben, soweit sie für die Beurteilung der Beschwerde rechtserheblich sind. Erwägungen 1. Die Mitteilung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2024 stellt eine mit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG anfechtbare Verfügung dar. Die Beschwerde vom 23. Dezember 2024 wurde rechtzeitig innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG eingereicht. Als Adressat der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes, aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Damit ist er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. In der Beschwerde rügt er eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie eine Verletzung von Bundesrecht, womit zulässige Beschwerdegründe vorliegen. Zumal sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Streitsache als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG). 2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt Basel-Landschaft gehe in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2024 zu Unrecht davon aus, dass die Verwertungsfrist gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG weiterhin gehemmt sei. In Wahrheit sei aber die Verwertungsfrist am 4. Januar 2024 abgelaufen und die Betreibung Nr. xxxxx erloschen. Der Zahlungsbefehl in der genannten Betreibung sei dem Beschwerdeführer am 10. März 2021 zugestellt worden. Die zweijährige Frist für die Beantragung der Grundpfandverwertung habe am Folgetag der Zustellung, d.h. am 11. März 2021, zu laufen begonnen. Die Verwertungsfrist hätte demnach ohne ein durch die Erhebung des Rechtsvorschlags veranlasstes gerichtliches Verfahrens am 12. März 2023 geendet. Die Gläubigerin habe am 17. Februar 2023, somit 23 Tage vor Ablauf der Verwertungsfrist, ein Schlichtungsgesuch eingereicht, womit das gerichtliche Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages rechtshängig geworden und die Verwertungsfrist stillgestanden sei. Der Gläubigerin sei am 1. September 2023 die Klagebewilligung ausgestellt worden, so dass die dreimonatige Frist zur Einreichung der Klage beim Bezirksgericht Z. am 1. Dezember 2023 geendet habe. Mit Einreichung der Klage am 4. Dezember 2023 habe die Gläubigerin die dreimonatige Klagefrist jedoch verpasst, was das Bezirksgericht Z. in seinem Nichteintretensentscheid vom 11. Dezember 2023 (Verfahren xxx 2023 xx) bestätigt habe. Der Fristenstillstand gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG habe demnach bis am 1. Dezember 2023 gedauert und die Frist habe am 2. Dezember 2023 wieder zu laufen begonnen. Aufgrund der noch verbleibenden 23 Tage habe die Frist zur Beantragung der Grundpfandverwertung bis am 24. Dezember 2023 gedauert. Unter Berücksichtigung der Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG habe sich diese Frist jedoch bis zum 4. Januar 2024 verlängert. Die neue Klage der Gläubigerin vom 15. Januar 2024 sei daher verspätet eingereicht worden. Daran ändere die innerhalb der Berufungsfrist eingereichte neue Klage der Gläubigerin vom 15. Januar 2024 nichts. Die Frist zur Beantragung der Grundpfandverwertung gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG sei seit dem 4. Januar 2024 verwirkt. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft hätte deshalb feststellen müssen, dass die Betreibung am 5. Januar 2024 gemäss Art. 154 Abs. 2 SchKG erloschen sei und alle Betreibungshandlungen nach diesem Datum nichtig seien. Dazu gehöre die vom Betreibungsamt Basel-Landschaft am 16. Dezember 2024 verfügte Verweigerung der Auszahlung der eingezogenen Mietzinse. Die verweigerte Auszahlung der Mietzinse an den Beschwerdeführer sei rechtswidrig und zudem seien die Verfügungsbeschränkungen zulasten des betreffenden Grundstücks aufzuheben. 2.2 Das Betreibungsamt Basel-Landschaft bringt demgegenüber vor, aus seiner Sicht ruhe die Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens seit Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 17. Februar 2023 ununterbrochen. Der Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Z. vom 11. Dezember 2023 sei als berufungsfähiger Endentscheid erst mit Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig geworden. Bis zu diesem bleibe auch die Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens bestehen. Ein prozessualer Nichteintretensentscheid erwachse nicht in materielle Rechtskraft, indessen ende die Rechtshängigkeit mit formellem Abschluss des Verfahrens, und zwar unabhängig davon, in welcher Form das Verfahren ende. Auch bei einem Nichteintretensentscheid ende somit die Rechtshängigkeit des Verfahrens mit dem Eintritt der (formellen) Rechtskraft des Entscheides. Die Gläubigerin habe zwar auf die Erhebung einer Berufung gegen den Nichteintretensentscheid vom 11. Dezember 2023 verzichtet, jedoch habe sie am 15. Januar 2024 – noch innerhalb der Berufungsfrist – eine neue Klage zur Beseitigung des Rechtsvorschlags des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. xxxxx eingereicht. Da es sich beim Entscheid vom 11. Dezember 2023 um keinen Sachentscheid gehandelt und keine res iudicata vorgelegen habe, sei die erneute Klageeinreichung zulässig gewesen. Infolgedessen sei von einer durchgehenden Rechtshängigkeit des Verfahrens gemäss Art. 154 Abs. 2 SchKG auszugehen. Die Frist nach Art. 154 Abs. 1 SchKG stehe weiterhin still und die Betreibung Nr. xxxxx sei nicht erloschen. 2.3 Die Gläubigerin schliesst sich im Wesentlichen der Argumentation des Betreibungsamts Basel-Landschaft an und ersucht ebenfalls um Abweisung der Beschwerde. Erstens habe die am 4. Dezember 2023 eingereichte Klage die Verwertungsfrist gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG gehemmt. Nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung bewirke jedes verfahrensrelevante Tätigwerden des Gläubigers, dass der Fristenlauf gestoppt werde. Selbst wenn das Verfahren xxx 2023 xx – wie vorliegend zunächst – an einem formellen Mangel scheitere, bleibe der durch die Einreichung der Klage vom 4. Dezember 2023 ausgelöste Fristenstillstand wirksam, sofern der Gläubiger innert kurzer Frist ein gültiges Verfahren einleite. Zweitens dürfe die neue Rechtsprechung zur Berechnung der Klagefrist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO nicht zum Nachteil der Gläubigerin angewendet werden. Das Bundesgericht habe in einem Grundsatzentscheid vom 13. August 2024 (5A_691/2023) die neue Berechnungsmethode für Monatsfristen bestätigt und ausdrücklich festgehalten, dass diese neue Rechtsprechung nicht rückwirkend auf laufende Verfahren anwendbar sei, wenn dadurch eine Partei einen Rechtsverlust erleide. Im vorliegenden Fall habe die Gläubigerin ihre Klage vom 4. Dezember 2023 zu einem Zeitpunkt eingereicht, als die damalige Praxis noch davon ausgegangen sei, dass die Klagefrist erst am Tag nach Zustellung der Klagebewilligung zu laufen beginne. Die Gläubigerin habe auf diese bisherige Praxis vertrauen dürfen. Eine rückwirkende Anwendung der neuen Rechtsprechung würde zu einem definitiven Rechtsverlust der Gläubigerin führen, da sie die ihr gesetzlich zustehenden Sicherheiten gemäss Art. 806 ZGB nicht mehr erlangen könnte. Entsprechend dürfe die neue Rechtsprechung zur Berechnung von Monatsfristen hier nicht angewendet werden. Drittens sei zu beachten, dass für die am 4. Dezember 2023 erhobene Klage wegen des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Ausland gar keine Klagebewilligung erforderlich gewesen sei (Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer habe sich am 30. September 2023 unbestrittenermassen in der Schweiz abgemeldet und sei ins Ausland nach Y. gezogen. Seither sei er nicht mehr in der Schweiz wohnhaft. Die Gläubigerin hätte demnach die Klage jederzeit direkt ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren einreichen können. Bei der Klage vom 4. Dezember 2023, die gestützt auf die Klagebewilligung eingereicht worden sei, habe das angerufene Gericht in seiner Funktion als Fortsetzungsinstanz des Schlichtungsverfahrens gewirkt. Das angerufene Gericht sei aber funktional gar nicht zuständig gewesen, eine Direktklage ohne Klagebewilligung zu behandeln. Die Gläubigerin habe nach dem negativen Entscheid des Bezirksgerichts Z. vom 11. Dezember 2023 umgehend reagiert und am 15. Januar 2024, mithin innerhalb der Frist gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO, eine neue Klage beim Bezirksgericht Z. eingereicht. Das gerichtliche Verfahren blieb folglich hängig und die Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG weiterhin unterbrochen. Sämtliche Rügen des Beschwerdeführers seien unbegründet und die Beschwerde müsse abgewiesen werden. 3.1 Wird eine Betreibung auf Grundpfandverwertung geführt, so kann der Gläubiger nach Art. 154 Abs. 1 Satz 1 SchKG die Verwertung des Grundpfands frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner verlangen (KUKO SchKG- Häcki / Ingold - Berger , 3. Aufl., 2025, Art. 154 N 13). Versäumt der Gläubiger diese Frist, erlischt die Betreibung von Gesetzes wegen (Art. 154 Abs. 2 SchKG). Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still (Art. 154 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Diese Regelung entspricht dem Grundgedanken von Art. 88 Abs. 2 SchKG (Fristenstillstand bei Beseitigung des Rechtsvorschlags im normalen Betreibungsverfahren) und bezweckt, dass dem Schuldner mit der Minimalfrist eine gewisse Zeit eingeräumt wird, um die Verwertung des Pfands abzuwenden. Die Minimalfrist dient einzig den Interessen des Schuldners. Der Sinn und Zweck der Maximalfrist besteht hingegen darin, den Gläubiger zu zwingen, innert einer bestimmten Frist zu handeln und den Schuldner vor einer unverhältnismässigen Verzögerung der Zwangsverwertung zu schützen (OFK SchKG- Kren Kostkiewicz , 20. Aufl., 2020, Art. 154 N 4; BGer 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 1.2; BGE 113 III 120 E. 3 m.w.H.). Die Verwirkungsfrist sanktioniert demnach das Untätigbleiben eines Gläubigers. Umgekehrt bedeutet dies, dass jedes verfahrensrelevante Tätigwerden des Gläubigers die Verwirkungsfrist unterbricht. In BGer 5A_600/2008 hielt das Bundesgericht zur analogen Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG fest, dass der Fristenstillstand selbst bei formellen Mängeln eines Rechtsöffnungsantrags, die zur Abweisung des Antrags führen, oder bei einem Nichteintretensentscheid unterbrochen wird, sofern das Gericht später auf eine verbesserte Verfahrenseinleitung eintritt (BGer 5A_600/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.3). Gemäss dem Bundesgericht war entscheidend, dass der Gläubiger durch die Einreichung des ersten Gesuchs sein Tätigwerden mit einem verfahrensrelevanten Handeln manifestierte, wodurch der Zweck der Verwirkungsfrist (den Gläubiger zu einem aktiven Handeln zu bewegen und den Schuldner vor übermässiger Verzögerung zu schützen) gewahrt blieb. Das Bundesgericht bestätigte sodann, dass der Schutz des Gläubigers nicht durch formale Fehler, sei es durch den Gläubiger selbst oder das Gericht, vereitelt werden soll, sofern der ernsthafte Wille zur Weiterverfolgung des Betreibungsverfahrens klar erkennbar ist (BGer 5A_600/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.3). Der Fristenstillstand gilt solange, bis der Gläubiger eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung verlangen kann bzw. sich die Vollstreckbarkeit aus dem Gesetz ergibt (BGE 126 III 479 E. 2). Mit Vollstreckbarkeit nach Art. 336 Abs. 1 ZPO ist die formelle Rechtskraft eines Entscheids gemeint. Ein Entscheid wird formell rechtskräftig, wenn kein ordentliches Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Beseitigung des Rechtsvorschlags mehr zur Verfügung steht, d.h. wenn die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO nicht mehr möglich ist (BSK ZPO- Droese , 4. Aufl., 2024, Art. 336 N 2). Ein berufungsfähiger Entscheid wird formell rechtskräftig und vollstreckbar, wenn die Parteien auf eine Berufung verzichten, wenn die Berufungsfrist oder die Frist für das Verlangen einer schriftlichen Entscheidbegründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO ungenutzt verstreicht, wenn die Berufung zurückgezogen oder wenn auf die Berufung nicht eingetreten wird. Bei einem Verzicht tritt die formelle Rechtskraft an dem Tag ein, an dem die entsprechende Erklärung beim Gericht eingeht (BSK ZPO- Droese , 4. Aufl., 2024, Art. 336 N 3, 6 m.w.H.). Die Verwertungsfrist gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG beginnt wieder zu laufen, sobald das gerichtliche Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags endgültig abgeschlossen ist und formelle Rechtskraft eintritt. 3.2 In der hier zu beurteilenden Sache wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxxxx dem Beschwerdeführer am 10. März 2021 zugestellt. Ohne Berücksichtigung späterer Unterbrechungsgründe wäre die Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens am 10. März 2023 abgelaufen. Mit dem Schlichtungsgesuch vom 17. Februar 2023 leitete die Gläubigerin rechtzeitig ein gerichtliches Verfahren ein, um den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers beseitigen zu lassen. Dadurch trat gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG der Fristenstillstand ein. Streitig ist vorliegend einzig, ob und wann dieser Stillstand endete. Zwar trat das Bezirksgericht Z. am 11. Dezember 2023 mangels gültiger Klagebewilligung aus prozessualen Gründen nicht auf die Klage ein, womit das Verfahren xxx 2023 xx in erster Instanz beendet wurde. Die Rechtshängigkeit der Streitsache bestand jedoch bis zum formell rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort, also solange noch ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stand. Die 30-tägige Berufungsfrist gegen den Nichteintretensentscheid vom 11. Dezember 2023 lief – unter der Annahme einer Zustellung des Entscheids an die Gläubigerin am 12. Dezember 2023 und unter Einbezug des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO – mindestens bis zum 26. Januar 2024. Mit der erneuten Klageeinreichung der Gläubigerin vom 15. Januar 2024 beim Bezirksgericht Z. (Verfahren xxx 2024 xx) blieb der Fristenstillstand gewahrt, ungeachtet des gleichzeitigen Verzichts der Gläubigerin auf die Erhebung einer Berufung gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2023. Auf die neue Klage vom 15. Januar 2024 trat das Bezirksgericht Z. vorbehaltlos ein und das Verfahren ist nach aktuellem Kenntnisstand weiterhin hängig. Der Stillstand der Verwertungsfrist nach Art. 154 Abs. 1 SchKG dauert folglich an, bis das gerichtliche Verfahren xxx 2024 xx formell rechtskräftig abgeschlossen ist. 3.3 Der Lauf der Verwertungsfrist gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG ist auch aus folgenden Gründen gehemmt: Das Bezirksgericht Z. gelangte in seinem Nichteintretensentscheid vom 11. Dezember 2023 (Verfahren xxx 2023 xx) – abweichend von der bis dahin herrschenden Lehre und Praxis – zum Schluss, die dreimonatige Gültigkeitsdauer der Klagebewilligung beginne bereits am Tag der Zustellung (1. September 2023) zu laufen und ende somit am 1. Dezember 2023. Diese Rechtsprechungsänderung über die Berechnung der Klagefrist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde in der Zwischenzeit vom Bundesgericht bestätigt (BGer 5A_691/2023 vom 13. August 2024 E. 5.3). Das Bundesgericht hielt im erwähnten Urteil jedoch ausdrücklich fest, dass diese neue Berechnungsmethode für Monatsfristen nicht rückwirkend auf bereits hängige Verfahren angewandt werden dürfe, wenn dies für die betroffene Partei einen Rechtsverlust zur Folge hätte. Genau eine solche Konstellation liegt hier vor: Die Gläubigerin hatte gestützt auf die anfangs Dezember 2023 herrschende Rechtsauffassung zur Berechnung der Klagefrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO (vgl. etwa KGer BL 400 19 246 vom 21. Januar 2020 E. 3.1; KUKO ZPO- Kiener , 3. Aufl., 2021, Art. 209 N 8 m.w.H.) in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Klagefrist entsprechend Art. 142 Abs. 1 ZPO erst am Folgetag der Zustellung der Klagebewilligung, also am 2. September 2023, zu laufen beginne. Die Gläubigerin durfte auf die Anwendung der bisherigen Rechtspraxis vertrauen. Eine rückwirkende Anwendung der durch BGer 5A_691/2023 höchstrichterlich bestätigten geänderten Fristberechnung auf vorliegenden Fall würde hingegen offensichtlich zu einem Rechtsverlust führen, da die dreimonatige Klagefrist von Art. 209 Abs. 3 ZPO verpasst und das Recht der Gläubigerin auf Stellung eines Grundpfandverwertungsbegehrens gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG verwirkt wäre. Zudem würde die Betreibung Nr. xxxxx als erloschen gelten (Art. 154 Abs. 2 SchKG). Diese Ansicht liefe auf eine vom Bundesgericht explizit untersagte Rückwirkung der neuen Rechtsprechung hinaus, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann. Die zweijährige Verwertungsfrist gilt demnach spätestens seit Einreichung der ersten Klage der Gläubigerin am 4. Dezember 2023 als erneut unterbrochen. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, der Fristenstillstand sei bereits mit dem Nichteintretensentscheid vom 11. Dezember 2023 entfallen, weil die Klagefrist am 1. Dezember 2023 abgelaufen war, führte dies zu keinem anderen Ergebnis: In diesem Fall hätte die zweijährige Verwertungsfrist von Art. 154 Abs. 1 SchKG am 2. Dezember 2023 wieder zu laufen begonnen, wäre jedoch durch die Klageeinreichung der Gläubigerin beim Bezirksgericht Z. am 4. Dezember 2023 wiederum unterbrochen worden. Entscheidend ist, dass die Gläubigerin durch die Klage vom 4. Dezember 2023 ein verfahrensrelevantes Handeln setzte, das erneut den Fristenstillstand auslöste. Eine Verwirkung der Betreibung liegt daher nicht vor. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers verkennt den Sinn und Zweck von Art. 154 SchKG und findet in der Rechtsprechung und Literatur keine Stütze. 3.4 Die Gläubigerin macht zusätzlich geltend, die Verwertungsfrist nach Art. 154 Abs. 1 SchKG sei auch deshalb weiterhin gehemmt, weil sie die Klage vom 4. Dezember 2023 zunächst bei einem funktionell unzuständigen Gericht eingereicht habe. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers sei gar keine gültige Klagebewilligung erforderlich gewesen. Das Bezirksgericht Z. , welches als Fortsetzungsinstanz des Schlichtungsverfahrens gewirkt habe, sei funktional nicht zuständig gewesen, eine Direktklage ohne Klagebewilligung zu behandeln. Die Gläubigerin habe jedoch bereits am 15. Januar 2024 – mithin innerhalb der Frist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO – beim Gericht, das für eine Direktklage ohne Klagebewilligung funktionell zuständig sei, die Klage neu anhängig gemacht. Folglich bleibe gestützt auf Art. 63 Abs. 1 ZPO der 4. Dezember 2023 als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit massgebend. Nach Auffassung des Kantonsgerichts übersieht die Gläubigerin bei ihrer Argumentation, dass Art. 63 Abs. 1 ZPO voraussetzt, dass exakt dieselbe Rechtsschrift, die irrtümlich beim funktional unzuständigen Gericht eingegeben wurde, innert eines Monates unverändert und im Original an das sachlich und funktionell zuständige Gericht weitergeleitet oder neu eingereicht werden muss – gegebenenfalls zusammen mit einem erklärenden Begleitschreiben (BGE 141 III 481 E. 3; bestätigt in BGE 145 III 428 E. 3.2 ff.; BSK ZPO-I Nfanger , 4. Aufl., 2024, Art. 63 N 11). Der Rückbezug der Rechtshängigkeit bei Neueinreichung der Klage beim zuständigen Gericht erfordert demnach die identische Eingabe im Original; die blosse Identität des Streitgegenstands genügt nicht (KUKO ZPO- Droese , 3. Aufl., 2021, Art. 63 N 14; Brauchli - Jageneau , in: ius.focus Juni 2016, Heft 6, zu BGE 141 III 481). Vorliegend behauptet die Gläubigerin nicht, dass sie die ursprüngliche Klageschrift vom 4. Dezember 2023 im Original unverändert am 15. Januar 2024 beim zuständigen Gericht eingereicht hätte. Ein Vergleich der ins Recht gelegten Auszüge der Klagen vom 4. Dezember 2023 und 15. Januar 2024 zeigt zudem, dass ihr Inhalt zwar ähnlich, jedoch nicht identisch ist. Die Voraussetzungen für einen Rückbezug der Rechtshängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 ZPO sind daher nicht erfüllt. Wie sich aber aus den vorstehenden Erwägungen 3.2 und 3.3 ergibt, ist die Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG aus anderen Gründen weiterhin unterbrochen. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens in der Betreibung Nr. xxxxx gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG noch nicht abgelaufen ist. Aufgrund der rechtzeitigen Einleitung gerichtlicher Schritte durch die Gläubigerin (Schlichtungsgesuch vom 17. Februar 2023, Klage vom 4. Dezember 2023 und erneute Klage vom 15. Januar 2024) wurde die zweijährige Verwertungsfrist unterbrochen. Bis zum formell rechtskräftigen Abschluss des hängigen gerichtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Z. (xxx 2024 xx) bleibt die Frist gehemmt. Folglich hat das Betreibungsamt Basel-Landschaft mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 zu Recht die Auszahlung der Mietzinse in der Betreibung Nr. xxxxx verweigert. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Es werden daher keine Gerichtsgebühren erhoben. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da im Beschwerdeverfahren nach SchKG grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenersatz besteht. Jede Partei trägt daher die bei ihr entstandenen Parteikosten selbst. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde Präsident Roland Hofmann Aktuar Giuseppe Di Marco Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde eingereicht (Verfahren Nr. 5A_428/2025).